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Satzung

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Satzung des Vereins Village e.V. – altersgerechtes Leben für Schwule, Lesben und ihre Freunde.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen »village e.V. – altersgerechtes Leben für Schwule,
    Lesben und ihre Freunde«.
  2. Der Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister Berlins. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Dazu strebt der Verein die Mitgliedschaft im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband an. Insbesondere widmet er sich der Altenhilfe. Der Verein will dabei vorrangig für die sozialen und kulturellen Bedürfnisse alter Schwuler und Lesben eintreten. Er tut dies durch die Unterstützung und Förderung von Wohnprojekten für alte Schwule und Lesben, die deren Bedürfnissen besondere Rechnung tragen und von entsprechenden Pflegeprojekten für Schwule und Lesben, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen.
    Die Unterstützung und Förderung dieser Projekte soll insbesondere erreicht werden
    durch:

    • Werben für diese Idee bei öffentlichen und privaten Institutionen
    • Fachliche und ideelle Unterstützung von Allen, die sich für dieses Thema interessieren oder in diesem Bereich tätig werden wollen
    • Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches ähnlicher Initiativen in Deutschland und Europa
    • Sammlung von Informationen und Fachkompetenz zu diesem Thema
    • Öffentlichkeitsarbeit, um Politik und Gesellschaft von der Notwendigkeit solcher
      Projekte zu überzeugen und darüber hinaus allgemein Verständnis und Unterstützung für die Belange von alten und pflegebedürftigen Schwulen und Lesben zu erreichen
    • Gruppenangebote zur Selbsthilfe und zum Erfahrungsaustausch
    • Seelische Unterstützungsarbeit für die, die unter Alterseinsamkeit oder Hilfsbedürftigkeit leiden.
  2. Der Verein ist unabhängig und überparteilich.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
    des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (§ 51ff AO). Er erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das
    Vereinsvermögen im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt einem gleichgearteten gemeinnützigen Zweck zugeführt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    a) ordentlichen Mitgliedern
    b) fördernden Mitgliedern
  2. Jede natürliche Person über 14 Jahre, die die Ziele des Vereins unterstützt, kann
    ordentliches Mitglied werden.
  3. Als förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen aufgenommen
    werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  4. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Für das Erfordernis der
    Schriftlichkeit reicht hier und im folgenden, soweit gesetzliche Vorschriften nichts
    anderes verlangen, auch die Zustellung durch e-mail aus.
  5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er
    entscheidet auch darüber, ob jemand als ordentliches oder als Fördermitglied in den
    Verein aufgenommen wird.
  6. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb eines Monats Einspruch
    eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  7. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
    Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Tod
    b) schriftliche Austrittserklärung zum Ende des auf den Eingang folgenden Monats.
    c) Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere durch Verstoß gegen die Satzungszwecke oder Nichtzahlung der Beiträge von mindestens zwei Kalenderjahren. Erfolgt der Ausschluss durch den Vorstand, so kann das Mitglied dagegen innerhalb von sechs Wochen nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen seine Rechte und Funktionen.
  2. Ein Rückstand in der Beitragszahlung von mehr als einem Jahr bewirkt das Ruhen der Mitgliedsrechte.

§ 5 Beitrag

  1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Für einkommensschwache Mitglieder ist ein ermäßigter Betrag festzulegen.
  2. Für ordentliche und für fördernde Mitglieder kann ein unterschiedlicher Beitrag
    festgesetzt werden.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) die Kontrollkommission

§ 7 Ausschüsse

  1. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Ausschüsse zur Wahrnehmung
    besonderer Aufgaben geschaffen werden. Die Mitgliederversammlung legt die Rechte
    und Pflichten der Ausschüsse fest und wählt ihre Mitglieder. Mitglieder in den Ausschüssen können sowohl ordentliche wie auch Fördermitglieder sein. Die Ausschüsse sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Sie sind nicht nach Außen vertretungsbefugt und dürfen ohne Genehmigung des Vorstandes keine Äußerungen im Namen des Vereins abgeben.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist auf Geschäfte beschränkt, die den Betrag von 5.000 Euro nicht überschreiten. Das Eingehen von Verbindlichkeiten über 5000 Euro bedarf zu seiner Gültigkeit eines Beschluss der Mitgliederversammlung
  3. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt werden können nur ordentliche Vereinsmitglieder. Jede Vorstandsposition ist einzeln zu wählen. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Ja-Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
  5. Die Mitglieder des Vorstands können von der Mitgliederversammlung jederzeit mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes auf diese Weise aus oder tritt zurück, so übernimmt eins der anderen Mitglieder vorübergehend seine Funktion. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist eine Nachwahl durchzuführen. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands geschäftsführend im Amt.

§ 9 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand nimmt die Angelegenheiten des Vereins und die laufenden Geschäfte war.
  2. Der Vorstand tagt nach Bedarf und ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder erschienen sind. Er fasst Entschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  3. Die Termine der Vorstandsitzungen und ihre Tagesordnung sind den ordentlichen Mitgliedern innerhalb zwei Tagen schriftlich, per Email bzw. per Telefon mitzuteilen. Ordentliche und fördernde Vereinsmitglieder können beratend an den Sitzungen teilnehmen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, daß ein Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin bestellt wird, der/ die in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die laufenden Geschäfte führt.
  5. Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin. Der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Fördermitglieder können ohne Stimmrecht aber mit Rede- und Antragsrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand es beschließt oder zwanzig Prozent der ordentlichen Vereinsmitglieder es schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Vorstand ist verpflichtet einzelne Mitglieder, die eine solche antragsberechtigte Minderheit bilden wollen zu unterstützen, insbesondere durch Stellung der Mitgliederliste und Verbreitung des Antrags unter den Mitgliedern.
  3. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von allen Mitgliedern bis zu einer Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Sie sind unter Hinweis auf den Antragssteller in die Tagesordnung aufzunehmen. Anträge die auf der Mitgliederversammlung eingebracht werden, bedürfen einer Zustimmung von fünf Prozent der anwesenden ordentlichen Mitglieder um auf die Tagesordnung aufgenommen zu werden.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem ihn vertretenden Vorstandsmitglied, mit zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Der Vorsitzende eröffnet die Mitgliederversammlung, ihre Leitung übernimmt ein danach aus den Mitgliedern zu wählender Versammlungsleiter.
  5. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mit zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Wird sie auf Antrag von 20% der ordentlichen Mitglieder einberufen, so haben diese auch das Recht, die Tagesordnung zu bestimmen. Der Vorstand kann diese Tagesordnung ergänzen, soweit dies nicht dem von der antragsberechtigten Minderheit angestrebten Zweck der Mitgliederversammlung zuwider läuft.
  6. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und die Rechenschaftslegung des Vorstands entgegen.
  7. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die sie an sich zieht. Sie ist ausschließlich zuständig für:
    • Entscheidung über die langfristige Planung der Vereinstätigkeit
    • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
    • Wahl der Kontrollkommission
    • Einsetzung von Ausschüssen
    • Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers/ Geschäftsführerin
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Satzungsänderungen
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Einsprüche gegen Ausschlussentscheidungen
    • Auflösung des Vereins
  8. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder erschienen sind und fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen. Die Wahl erfolgt durch Handheben, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung fordert. Falls erforderlich kann die Mitgliederversammlung eine Wahlordnung beschließen.
  9. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur nach dreiwöchiger, schriftlicher Ankündigung und mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das von dem Protokollanten bzw. der Protokollantin unterzeichnet wird.

§ 11 Kontrollkommission

  1. Die Kontrollkommission hat die Aufgabe, die Finanzen des Vereins und die allgemeine Geschäftsführung des Vorstands zu prüfen. Der Vorstand hat ihr dafür alle nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie besteht aus mindestens zwei Mitgliedern die nicht Vorstandsmitglieder sind.
  2. Die Einsetzung einer Kontrollkommission durch die Mitgliederversammlung muß erst
    dann vorgenommen werden, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder 30 übersteigt.
  3. Die Kontrollkommission wird für ein Jahr gewählt. Jedes Mitglied darf nur zweimal
    hintereinander gewählt werden. Die Kontrollkommission hat auf den Mitgliederversammlungen Bericht zu erstatten. Sie hat der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht für das letzte Jahr beizulegen. Sie beantragt auf der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

Berlin, den 27.09.2001/Heinrichs/Hamm